Satzung
Stand 01.01.2008
§1
Name- Geschäftsjahr
1.1 Der Fanclub führt den Namen 65erBaeren.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
2.1. Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und Förderung des Fußballvereins Hertha BSC Berlin.
2.2. Durch gemeinschaftliches Handeln bzw. Auftreten des Fanclubs die Vereinszugehörigkeit zu dokumentieren.
2.3. Veranstaltungen im Sinne des Fanclubs durchzuführen, die zur Integration von gesellschaftlichen Randgruppen oder die im Allgemeinen der Förderung von Jugendlichen und Kindern beitragen.
2.4. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Gewalt und Rassismus in jeglicher Form.
§3
Mitgliedschaft
3.1. Der Fanclub 65erBaeren umfasst:
3.1.1. aktive Mitglieder.
3.1.2.passive Mitglieder.
3.1.3.Ehrenmitglieder.
3.2.1. Aktive und passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
3.2.2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft und auf Vorschlag der ordentlichen Mitgliederversammlung Personen benannt werden, die sich um den Fanclub 65erBaeren besonders verdient gemacht haben.
3.3.1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats zu entrichten.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
4.2 Eine Mitgliedschaft unter 18 Jahre ist nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten möglich.
4.3. Bei einem Fanclubwechselwechsel aus einem anderen Fanclub ist eine Bescheinigung des bisherigen Vereins vorzulegen, dass der Antragsteller seinen dortigen Verpflichtungen nachgekommen ist.
§5
Beiträge
5.1. Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden monatlichen Beitrages beträgt 2,50 Euro. Über Änderungen des monatlichen Beitrages, bzw. den Beitrag einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
5.2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten.
5.3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
6.1.1. Austritt, der nur mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann.
6.1.2. Tod eines Mitgliedes.
6.2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, wenn ein Mitglied:
6.2.1. gegen die Satzung oder Clubbeschlüsse oder das Clubinteresse verstößt.
6.2.2. trotz schriftlicher Mahnung mit den Beitragen länger als drei Monaten im Rückstand ist.
6.2.3. mutwillig Clubeigentum zerstört.
6.2.4. mutwillig Eigentum von Mitgliedern zerstört.
6.2.5. dem Club böswillig durch verleumderische oder bösartige Reden anderswo in Misskredit bringt.
6.3. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe schriftlich bekannt zu geben.
§7
Der Vorstand
7.1. Der Vorstand des Clubs muss aus den Clubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
7.2. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
7.3. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§8
Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
8.1. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
8.2. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Clubjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
8.3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Club nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§9
Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen. Die erste Versammlung eines Jahres ist die Jahreshauptversammlung. Ihr obliegt vor allem:
9.1.1. die Entgegennahme des Jahresberichts und dem Kassenbericht der Vorstandschaft.
9.1.2. die Entlastung der Vorstandmitglieder.
9.1.3. die Wahl des Vorstandes.
9.1.4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
9.2.1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
9.2.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
9.2.3. Alle Mitgliederversammlungen, auch die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen.
9.2.4. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen und zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Erschienenen erforderlich.
9.2.5. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
§10
Protokolle
10.1. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§11
Kassenprüfer
11.1. Der Vorstand beschließt für das Geschäftsjahr einen Kassenprüfer, der nicht aus den Reihen des Vorstandes kommt. Die Prüfung erfolgt zweimal im Jahr. Bei der nächsten Jahreshauptversammlung ist seitens des Kassenprüfers Bericht zu erstatten.
§12
Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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